Bundesgesetz zur Arbeitsstättenverordnung  § 40

ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG § 40

 

WAS IST DIE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG IN BEZUG AUF BETRIEBLICHE ERSTHELFER?

 

Als Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wieviel von den eigenen Mitarbeitern als ErsthelferInnen auszubilden sind, um der Arbeitsstättenverordnung gerecht zu werden.

Diese Frage wird in der Arbeitsstättenverordnung, § 40 (AStV), beantwortet.

 

Seit der Neuregelung vom 1.1.2010 muss aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, im Gegensatz zu früher, auch bei weniger als fünf Beschäftigten, mindestens ein Mitarbeiter zum betrieblichen ErsthelferIn ausgebildet sein.  

 

WAS GILT ALS ARBEITSSTÄTTE?

 

Arbeitsstätten sind unter anderem alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, sowie Teile von baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind. Ebenso zählen das Betriebsgelände, Wohnwägen oder Container als Arbeitsstätten, sofern Arbeitnehmer an diesen Orten Arbeitsleistungen erbringen.

 

 

AUSBILDUNG ZUM BETRIEBLICHEN ERSTHELFER

 

Arbeitsstätten und Baustellen mit bis zu 4 Beschäftigten

 

Ein zumindest 8 stündigen Erste Hilfe Kurs ist notwenig. Danach ist ein Auffrischungskurs alle 4 Jahre (Kursdauer 8 Stunden) bzw. alle 2 Jahre (Kursdauer 4 Stunden) erforderlich. 

 

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindesten 5 Beschäftigten

 

Der betriebliche ErsthelferIn hat einmalig einen mindestens 16 stündigen Grundkurs in Erster Hilfe zu absolvieren.  Danach Auffrischung  alle 4 Jahre (Kursdauer 8 Stunden) bzw. alle 2 Jahre (Kursdauer 4 Stunden).

 

 

WIE VIELE ERSTHELFER/INNEN MÜSSEN AUSGEBILDET SEIN?

 

In Büros oder in Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr

 

Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten ArbeitnehmerInnen – 1 Person

Bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten ArbeitnehmerInnen – 2 Personen

Für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte ArbeitnehmerInnen – zusätzlich 1 Person

 

In allen anderen Arbeitsstätten und auf Baustellen

 

Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten ArbeitnehmerInnen – 1 Person

Bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten ArbeitnehmerInnen – 2 Personen

Für je 10 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte ArbeitnehmerInnen – zusätzlich 1 Person

 

Besonderheit für Baustellen

 

Sind auf einer Baustelle mehrere ArbeitnehmerInnen unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt, kann laut Arbeitsstättengesetz die notwendige Anzahl an ErsthelferInnen auch gemeinam gestellt werden. Allerdings muss die Koordination dafür, in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, eindeutig und nachvollziehbar, festgelegt sein. Auch der Arbeitgeber selbst darf betrieblicher ErsthelferIn sein.

 

Besonderheit für Schichtbetriebe

 

Es ist vom Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeiten eine ausreichende Anzahl an ErsthelferInnen, im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden ArbeitnehmerInnen, anwesend ist. 

 

 

ARBEITSINSPEKTORAT

 

Ob das Arbeitsstättengesetz auch eingehalten wird, kontrolliert das Arbeitsinspektorat. Dieses schreibt vor, dass bestimmte Vorkehrungen zur treffen sind.  ArbeitnehmerInnen soll bei Verletzungen oder akuten Erkrankungen adäquate Erste Hilfe zukommen. Um dies zu erreichen braucht es gewisse Grundvorraussetzungen. Dazu zählen eine entsprechende Anzahl an ErsthelferInnen und einwandfreies Erste Hilfe Material.

Diese Forderungen gelten nicht nur in Arbeitsstätten und auf Baustellen, sondern ebenso für auswärtige Arbeitsstellen. 

 

betriebliche ErsthelferInnen

 

An Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten ErsthelferInnen zur Verfügung stehen (Achtung Schichtbetrieb!)

 

Erste Hilfe Material

 

laut Arbeitsinspektion soll es (Quelle: www.arbeitsinspektion.gv.at)

In ausreichender Zahl

In staubdichten Behältern

Hygienisch einwandfrei

Jederzeit gebrauchsfähig

Leicht zugänglich und gekennzeichnet

Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung

Namen der ErsthelferInnen

Notrufnummer der Rettung, Angaben über Unfallmeldestelle, Krankentransport, Ärzte, Vergiftungszentrale, Krankenhäuser u. ä.

Tragen zum Transport von Verletzten (falls erforderlich)

Notruftelefon in oder in der Nähe der Arbeitsstätte

Sind ArbeitnehmerInnen  außerhalb des Firmenstandortes tätig,  sind alle notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zu Verfügung stehen.

 

ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen. Anforderungen, Inhalt und Prüfung“: Der Mindestinhalt von Verbandskästen ist in dieser Norm nach der Größe der Arbeitsstätte bzw. der Baustelle angeführt.

Typ 1 – bis 5 ArbeitnehmerInnen

Typ 2 – bis 20 ArbeitnehmerInnen

Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut (Austrian Standards Institute, ASI)

 

 

 

Gerne gehen wir mit Ihnen Ihre Erste Hilfe Ausrüstung durch und besprechen den Inhalt mit Ihnen und Ihren Mitarbeitern. 

 


Originaltext Arbeitsstättenverordnung BGBl. II Nr. 256/2009 § 40.